Nationalratswahlen vom 19.10.2003
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Abkürzungen und Hinweise

Rechtsgrundlagen Bern

Vorzeitige Stimmabgabe
PRG 9 und 13; PRV 22, 26, 29 und 30

GPR 9 III Satz 2 :
Auf Beschluss des Gemeinderates kann die vorzeitige Stimmabgabe auch am drittletzten Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag erfolgen.

VPR 26 I b :
Das Antwortcouvert ist (...) der zuständigen Gemeindeamtsstelle (Schalter während den Bürostunden oder den von der Gemeindeverwaltung bezeichneten Briefkasten) zu übergeben.


Briefliche Stimmabgabe
PRG 10, 11 und 13; PRV 23-28

GPR 77 II :
Die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstaben a-e werden vom Kanton, das Antwortcouvert von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden können das Zustellcouvert an die Stimmberechtigten als frankiertes oder unfrankiertes Antwortcouvert gestalten (vgl. auch PRV 24).

GPR 11 :
Der Regierungsrat kann für den ganzen Kanton oder für bestimmte Amtsbezirke oder Gemeinden die briefliche Stimmabgabe anstelle der Urnenabstimmung oder -wahl allgemein anordnen, wenn
  1. infolge höherer Gewalt wie Seuchen, Epidemien, Katastrophen, Störung der öffentlichen Ordnung durch Unruhen, kriegerische Ereignisse oder dergleichen eine Urnenabstimmung oder -wahl unmöglich oder stark erschwert ist oder
  2. die freie und geheime Ausübung des Stimmrechts als ernstlich gefährdet erscheint.

VPR 24 :
Es steht den Gemeinden frei, das Porto zu übernehmen und das Antwortcouvert als Geschäftsantwortsendung zu gestalten (vgl. auch PRG 77 II).

VPR 26 II :
Wird die Sendung der Post übergeben, muss sie vom Gemeindevertreter bis spätestens am Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Post abgeholt werden können.

VPR 25a :
Der Regierungsstatthalter kann auf Gesuch hin einzelne Gemeinden ermächtigen, ein von Artikel 25 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn erhebliche technische Hindernisse vorliegen.
Die Gemeinde stellt in diesen Fällen den Stimmberechtigten zusätzlich zum Antwortcouvert ein neutrales, mit dem Aufdruck 'Stimm- und Wahlzettel' versehenes Stimmcouvert zu.
Wer brieflich stimmen will, legt die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmcouvert und klebt dieses zu. Das Stimmcouvert darf keine Kennzeichen tragen.
Die Stimmberechtigten setzen ihre Unterschrift auf die Ausweiskarten und legen diese zusammen mit dem verschlossenen Stimmcouvert in das Antwortcouvert.

VPR Ziff. 1a :
Das Antwortcouvert der Gemeinden enthält die folgenden Angaben:
  1. den Wortlaut der Artikel 25 und 26 dieser Verordnung; besteht eine Ausnahmeregelung gemäss Artikel 25a, so ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

VPR 27 1b :
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
  1. die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt

GPR 9 und 13; VPR 22, 26, 29 und 30


Stellvertretung
GPR 12 :
Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zugelassen.

VPR 32 :
Ist der Stimmberechtigte wegen Invalidität oder aus einem andern Grund unfähig, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, so kann dieser die Hilfe eines Mitgliedes des Stimmausschusses in Anspruch nehmen.
Das Stimmgeheimnis ist zu gewährleisten.